LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.08.2014
10 Sa 430/14
Normen:
§ 387 BGB;
Fundstellen:
AuR 2014, 439
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3624/13

Einhaltung einer Verfallklausel durch Aufrechnung mit derr geltend gemachten Forderung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 430/14

DRsp Nr. 2014/14935

Einhaltung einer Verfallklausel durch Aufrechnung mit derr geltend gemachten Forderung

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen einer zweistufigen Verfallklausel, dass ein Anspruch verfällt, wenn dieser nicht innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird, und rechnet der Schuldner gegen eine vom Gläubiger geltend gemachte Forderung schriftlich mit einer Gegenforderung auf, so liegt darin eine Ablehnung im Sinne der vereinbarten Verfallklausel. Hält der Gläubiger in einem solchen Fall die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung für nicht berechtigt, hat er seine Forderung unter Einhaltung der für die zweite Stufe vereinbarten Frist gerichtlich geltend zu machen; andernfalls verfällt die Hauptforderung nach Maßgabe der vereinbarten Verfallklausel.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.03.2014 - 6 Ca 3624/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 387 BGB;

Tatbestand

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien im Kern noch darüber, ob ein von der ehemaligen Arbeitgeberin widerklagend verfolgter Zahlungsanspruch aufgrund einer vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel mangels rechtzeitiger Klageerhebung verfallen ist.