LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.11.2003
13 Sa 855/03
Normen:
TVG § 4 Abs. 4 ; BGB § 242 ; StGB § 274 ; ZPO § 167 ; ZPO § 233 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 282
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 1 Ca 573/03 - 27.03.2003,

Einhaltung vertraglicher Verfallfrist bei Fehlzustellung des Mahnbescheisantrags

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 855/03

DRsp Nr. 2004/6301

Einhaltung vertraglicher Verfallfrist bei Fehlzustellung des Mahnbescheisantrags

»Ein Mahnbescheidantrag, der versehentlich nicht beim Arbeitsgericht eingeht, sondern dem Beklagten zugeht, wahrt nicht die Frist für die gerichtliche Geltendmachung einer vertraglichen Verfallfrist. Den Beklagten trifft keine Rechtspflicht, den Gegner auf die fehlerhafte Zustellung hinzuweisen. Die Berufung auf die Verfallfrist verstößt deshalb nicht gegen Treu und Glauben.«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 4 ; BGB § 242 ; StGB § 274 ; ZPO § 167 ; ZPO § 233 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt anteilige Rückzahlung von Ausbildungskosten für die Ausbildung des Beklagten zum Prüfingenieur. Die Ausbildung begann am 01.02.2001 und endete mit Prüfung im November 2001. In der Folgezeit war der Beklagte als Prüfingenieur für die Klägerin tätig, das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Beklagten vom 27.12.2001 zum 30.06.2002. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob der Anspruch nach vertraglicher Verfallfrist, weil nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht, verfallen ist.