Die Klägerin begehrt anteilige Rückzahlung von Ausbildungskosten für die Ausbildung des Beklagten zum Prüfingenieur. Die Ausbildung begann am 01.02.2001 und endete mit Prüfung im November 2001. In der Folgezeit war der Beklagte als Prüfingenieur für die Klägerin tätig, das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Beklagten vom 27.12.2001 zum 30.06.2002. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob der Anspruch nach vertraglicher Verfallfrist, weil nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht, verfallen ist.
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