LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.05.2014
6 Sa 1281/13
Normen:
TVöD -BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 3 Ziff. 1; TVöD -BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. a; TVöD -BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. b; TVöD -BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven - 2 Ca 209/13 Ö - 16.10.2013,

Einheitliche Vergütung von Wachstunden innerhalb einer Wachschicht auf Trossschiff

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.05.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 1281/13

DRsp Nr. 2014/11684

Einheitliche Vergütung von Wachstunden innerhalb einer Wachschicht auf Trossschiff

Die Auslegung von § 46 Nr. 11 Abs. 3 TVöD BT V ergibt, dass Wachstunden innerhalb einer Wachschicht einheitlich entgeltmäßig zu bewerten sind. Dazu enthält § 46 Nr. 11 Abs. 3 Ziffern 1, 2 a) und b) sowie Abs. 4 TVöD BT V einen aufeinander abgestimmten und abschließenden Regelungskomplex.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Wilhelmshaven vom 16.10.2013 - 2 Ca 209/13 Ö - abgeändert, und die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD -BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 3 Ziff. 1; TVöD -BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. a; TVöD -BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. b; TVöD -BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dazu verpflichtet ist, an den Kläger für Wachzeiten, die der Kläger an Wochenenden und Feiertagen vom 01.08.2012 bis 31.01.2014 geleistet hat, über die bereits vergüteten 8 Stunden hinaus weitere 1,33 Stunden nebst Zuschlägen für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu zahlen.

Der Kläger ist Zivilangestellter bei der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TVöD Anwendung.