LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.09.2005
3 Ta 135/05
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1, 2 ; BGB § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 08.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 611/04

Einigungsgebühr bei Klagerücknahme im Kündigungsschutzprozess

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 135/05

DRsp Nr. 2005/17590

Einigungsgebühr bei Klagerücknahme im Kündigungsschutzprozess

1. Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch jede streitbeilegende vertragliche Einigung entstehen, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 779 BGB nicht erfüllt sind, wenn nur kein bloßes Anerkenntnis (bloße Erfüllung) oder kein bloßer Verzicht vorliegen.2. An die Erfüllung bestimmter Formerfordernisse ist die Einigungsgebühr nicht gebunden; auch ein einseitig verpflichtender Vertrag reicht aus.3. Das Merkmal eines Anerkenntnisses ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Parteien zähe Verhandlungen auch über andere Lösungsmöglichkeiten geführt haben; dieses Merkmal ist inhaltsbezogen, so dass es entscheidend darauf ankommt, ob der streitige Anspruch durch das Verhandlungsergebnis nicht schlicht außer Streit gestellt wird.4. Die Einigungsgebühr ist entstanden, wenn die Parteien vertraglich vereinbart haben, dass der Arbeitsvertrag zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt wird, der Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufnimmt und der Rechtsstreit durch Klagerücknahme mit der Rechtsfolge, dass kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch besteht, beendet wird; mehr ist nach Nr. 1000 VV RVG nicht mehr zu fordern.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1, 2 ; BGB § 779 ;

Gründe:

I.