Nach GV - Nr. 1003 beträgt die Einigungsgebühr 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes Gerichtsverfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Die Anmerkung zu GV - Nr. 1003 präzisiert dazu folgendes:
"Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrages im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG).
Die Bezirksrevision weist zu Recht darauf hin, dass im Wege des Prozesskostenhilfeverfahrens über die Mehrvergleichsgegenstände überhaupt keine Gebühr angesetzt werden könnte, wenn nicht für den Mehrvergleich - zumindest konkludent -Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden wäre. Dem Protokoll vom 23.08.2004 ist insoweit nichts zu entnehmen. Auch der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.09.2004 enthält über den Mehrvergleich nichts.
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