BAG - Beschluß vom 29.03.2006
3 AZB 69/05
Normen:
RVG Anlage 1 Vergütungsverzeichnis Nr. 1003, 1000 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 RVG Anlage 1
AuR 2006, 215
DB 2006, 1280
JurBüro 2006, 587
NJW 2006, 1997
NZA 2006, 693
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ta 383/05
ArbG Limburg, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1187/04

Einigungsgebühr bei Vereinbarung über Rücknahme der Kündigung gegen Rücknahme der Kündigungsschutzklage

BAG, Beschluß vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 3 AZB 69/05

DRsp Nr. 2006/11152

Einigungsgebühr bei Vereinbarung über Rücknahme der Kündigung gegen Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Orientierungssätze:1. Treffen im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits die Prozessparteien eine Einigung darüber, dass der Arbeitgeber die Kündigung und der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurücknimmt, entsteht den beteiligten Rechtsanwälten eine Einigungsgebühr. Die Vereinbarung geht über die Wirkungen eines bloßen Anerkenntnisses hinaus, weil der Arbeitnehmer damit auf die Möglichkeit eines Auflösungsantrages nach § 9 KSchG verzichtet.2. Darauf, ob ein derartiger Antrag im Raum stand, kommt es nicht an.

Normenkette:

RVG Anlage 1 Vergütungsverzeichnis Nr. 1003, 1000 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens streiten darüber, ob dem Antragsteller als ehemaligem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eine Einigungsgebühr zusteht.