LAG Köln - Beschluss vom 02.09.2005
5 Ta 134/05
Normen:
RVG § 13 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 44
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3484/04

Einigungsgebühr bei Vergleich über Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen

LAG Köln, Beschluss vom 02.09.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 134/05

DRsp Nr. 2005/19996

Einigungsgebühr bei Vergleich über Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen

»Wird ein Vergleich mit dem Inhalt abgeschlossen, dass "das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt", so ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 13 RVG festzusetzen.«

Normenkette:

RVG § 13 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1003, VV, § 13 RVG abgelehnt.