LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.10.2005
7 Ta 218/05
Normen:
VV RVG Nr. 1000; BGB § 130 Abs. 1 § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 594/04 - 15.06.2005,

Einigungsgebühr bei wesentlicher Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 218/05

DRsp Nr. 2006/1739

Einigungsgebühr bei wesentlicher Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses

1. Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auf ein Anerkenntnis oder ein Verzicht.2. Haben die Parteien das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis in der Weise umgestaltet, dass die streitgegenständliche betriebsbedingte Kündigung zwar gegenstandlos, das Arbeitsverhältnis aber nur befristet fortgesetzt wird und es im Übrigen zu einem Arbeitgeberwechsel kommt, sind die Voraussetzungen des § 779 BGB offensichtlich gegeben.

Normenkette:

VV RVG Nr. 1000; BGB § 130 Abs. 1 § 779 ;

Gründe:

I.

Auf der Grundlage einer gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter erhobenen Kündigungsschutzklage, der eine betriebsbedingte Kündigung zu Grunde lag haben die Parteien auf der Grundlage der Annahme eines später eingetretenen Betriebsübergangs einen Vergleich mit nachfolgendem Inhalt abgeschlossen:

1. Die Parteien stellen fest, dass die streitgegenständliche Kündigung gegenstandslos ist.

2. Das Arbeitsverhältnis wird zu unveränderten Arbeitsbedingungen mit der Firma AA. GmbH i.G., C-Stadt, C-Straße., mit Wirkung zum 01.04.2005 fortgesetzt.