I.
Auf der Grundlage einer gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter erhobenen Kündigungsschutzklage, der eine betriebsbedingte Kündigung zu Grunde lag haben die Parteien auf der Grundlage der Annahme eines später eingetretenen Betriebsübergangs einen Vergleich mit nachfolgendem Inhalt abgeschlossen:
1. Die Parteien stellen fest, dass die streitgegenständliche Kündigung gegenstandslos ist.
2. Das Arbeitsverhältnis wird zu unveränderten Arbeitsbedingungen mit der Firma AA. GmbH i.G., C-Stadt, C-Straße., mit Wirkung zum 01.04.2005 fortgesetzt.
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