LAG München - Beschluss vom 02.11.2016
6 Ta 287/16
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
NZA 2018, 544
NZA-RR 2017, 272
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1477/16

Einigungsgebühr des beigeordneten Prozessbevollmächtigten bei Abschluss eines Mehrvergleichs

LAG München, Beschluss vom 02.11.2016 - Aktenzeichen 6 Ta 287/16

DRsp Nr. 2017/1452

Einigungsgebühr des beigeordneten Prozessbevollmächtigten bei Abschluss eines Mehrvergleichs

Ist einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, erhält der beigeordnete Prozessvertreter für einen unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Gegenstände abgeschlossenen Vergleich keine 1,5-Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert nach Nr. 1000 VV- RVG, sondern nur eine 1,0-Gebühr nach Nr. 1000 VV- RVG, wenn noch über die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert zu entscheiden war und das Gericht am Zustandekommen des Vergleiches mitgewirkt hatte.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27. Sept. 2016 - 22 Ca 1477/16 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.

Im Kostenfestsetzungsverfahren streiten die Beteiligten über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung.

Der Kläger hat sich, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit Klage vom 15. Feb. 2016 gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 1. Feb. 2016 gewandt.