LAG Niedersachsen - Beschluss vom 18.02.2005
10 Ta 129/05
Normen:
RVG -VV 1000;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 585/04

Einigungsgebühr im Kündigungsschutzprozess auch bei Vereinbarung ungekündigten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 129/05

DRsp Nr. 2005/5484

Einigungsgebühr im Kündigungsschutzprozess auch bei Vereinbarung ungekündigten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses

»1. Die Einigungsgebühr nach VV 1000 erfordert nicht den Abschluss eines Vergleichs nach § 779 BGB. Ihr Anwendungsbereich ist daher weiter zu ziehen als der der Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO.2. Die Einigungsgebühr ist daher entstanden, wenn die Parteien im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich schließen, wonach Einigkeit über den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses besteht.«

Normenkette:

RVG -VV 1000;

Gründe:

A

Streitgegenstand der Beschwerde ist die Festsetzung einer Einigungsgebühr.

Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben mit dem Antrag,

es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 01.09.2004 nicht beendet worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht.

Im Gütetermin vom 01.10.2004 haben die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen:

1. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch über die streitgegenständliche Arbeitgeberkündigung vom 01.09.2004 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen ungekündigt fortbesteht.

2. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.