LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.08.2005
16 Ta 433/05
Normen:
VV-RVG Nr. 1000;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 644
NZA-RR 2005, 604
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7096/04

Einigungsgebühr nach Abschluss eines Vergleichs über den ungekündigten Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2005 - Aktenzeichen 16 Ta 433/05

DRsp Nr. 2005/17969

Einigungsgebühr nach Abschluss eines Vergleichs über den ungekündigten Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses

»Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich per Vergleich darauf verständigen, dass ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.«

Normenkette:

VV-RVG Nr. 1000;

Gründe:

I.

Mit Kündigungsschutzklage vom 23.09.2004 wandte sich die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits gegen die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Antrag,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 03.09.2004 nicht beendet wird.

Zugleich stellte sie Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem das Arbeitsgericht entsprach. Im Gütertermin schlossen die Parteien folgenden Vergleich:

Die Parteien sind sich einig, dass ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt besteht.

Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

Im vorliegenden Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren (§ 55 RVG) hat das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bezirksrevisors die Festsetzung einer Einigungsgebühr abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.