LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.08.2005
16 Ta 452/05
Normen:
RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 01.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 979/05

Einigungsgebühr nach Abschluss eines Vergleichs über den ungekündigten Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 16 Ta 452/05

DRsp Nr. 2005/21399

Einigungsgebühr nach Abschluss eines Vergleichs über den ungekündigten Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses

»Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich per Vergleich darauf verständigen, dass ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000;

Gründe:

I.

Mit Kündigungsschutzklage vom 05.04.2005 und Klageerweiterung vom 27.04.2005 wandte sich der Kläger des Ausgangsrechtsstreits gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit den Anträgen,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 31.03.2005 nicht aufgelöst worden ist, sondern weiterhin fortbesteht;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sondern weiterhin fortbesteht;

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung der Beklagten vom 26.04.2005 nicht aufgelöst worden ist, sondern weiterhin fortbesteht.