LAG Berlin - Beschluss vom 08.06.2005
17 Ta (Kost) 6023/05
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 1 vor Nr. 1000;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 644
MDR 2005, 1379
NJ 2006, 96
NZA-RR 2005, 488
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 19543/04

Einigungsgebühr nach Rücknahme einer Kündigung

LAG Berlin, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6023/05

DRsp Nr. 2005/10367

Einigungsgebühr nach "Rücknahme" einer Kündigung

»Einigungsgebühr nach "Rücknahme" einer Kündigung zu den Voraussetzungen, unter denen nach "Rücknahme" einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine anwaltliche Einigungsgebühr entsteht.«

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 1 vor Nr. 1000;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht eine Einigungsgebühr in Ansatz gebracht.

1.

Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Vorbemerkung 1 vor Nr. 1000 VV- RVG).

2.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.