LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.08.2005
16 Ta 325/05
Normen:
VV-RVG Nr. 1000;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 643
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6543/04

Einigungsgebühr nach Rücknahme einer Kündigung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2005 - Aktenzeichen 16 Ta 325/05

DRsp Nr. 2005/17967

Einigungsgebühr nach "Rücknahme" einer Kündigung

»Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV-RVG entsteht auch dann, wenn der Arbeitgeber in einem Kündigungsrechtsstreit die "Rücknahme" der Kündigung erklärt und die Parteien sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses verständigen.«

Normenkette:

VV-RVG Nr. 1000;

Gründe:

I.

Mit Kündigungsschutzklage vom 01.09.2004 wandte sich der Kläger des Ausgangsrechtsstreits gegen die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.08.2004 nicht beendet wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Mit Schriftsatz vom 17.09.2004 teilte die dortige Beklagte mit, dass die Kündigung zurückgenommen worden sei. Im nachfolgenden Gütetermin erklärte der Kläger zu Protokoll, dass er vor dem Hintergrund der Rücknahme der Kündigung das darin liegende Angebot der Beklagten auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses annehme. Gleichzeitig nahm er die Klage zurück.

Im vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG hat das Arbeitsgericht die Festsetzung einer Einigungsgebühr abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.