LAG Köln - Urteil vom 13.12.1999
11 (4) Sa 1030/99
Normen:
BGB § 154 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 160/99

Einigungsmangel; Beurkundung

LAG Köln, Urteil vom 13.12.1999 - Aktenzeichen 11 (4) Sa 1030/99

DRsp Nr. 2000/3931

Einigungsmangel; Beurkundung

»Nach § 154 Abs. 2 BGB ist bis zur geplanten schriftlichen Niederlegung (Aufzeichnung) des Arbeitsvertrages auch dann von einem fehlenden Vertragsabschluß auszugehen, wenn die Parteien mündlich eine vollständige Willensübereinstimmung zu allen Punkten hergestellt und den Vertragsschluß vereinbart haben. Zwar ist als Ausnahme denkbar, daß die Parteien die Beurkundung ausschließlich zu Beweiszwecken und den Vertragsschluß schon verbindlich vollziehen wollten; für eine solche Willensrichtung beider Parteien ist aber derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf sie beruft. Zur Darlegung reicht nicht der Vortrag aus, die andere Partei habe das Fehlen eines Bindungswillens nicht zu erkennen gegeben.«

Normenkette:

BGB § 154 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 160/99