LAG Nürnberg - Beschluss vom 21.09.1992
7 TaBV 29/92
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 § 76 ;
Fundstellen:
LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 23
NZA 1993, 281
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg,

Einigungsstelle: Befugnis zur Anrufung durch Einzelbetriebsrat bei Untätigkeit des Gesamtbetriebsrats

LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.09.1992 - Aktenzeichen 7 TaBV 29/92

DRsp Nr. 2001/14676

Einigungsstelle: Befugnis zur Anrufung durch Einzelbetriebsrat bei Untätigkeit des Gesamtbetriebsrats

»1. Solange der Gesamtbetriebsrat von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch macht, bleibt die Befugnis des Einzelbetriebsrats zu Verhandlungen erhalten (ebenso LAG Nürnberg NZA 1990, 503; a.A. LAG Düsseldorf, NZA 1992, 613).2. Werden zu einer Frage von verschiedenen Landesarbeitsgerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten, kann - von krassen Fehlentscheidungen abgesehen - keine Rede davon sein, bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sei sofort erkennbar, dass kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand gegeben sei. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle kann dann keine Rede sein.«

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 § 76 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob zur Regelung der Verteilung des anlässlich der Tariflohnerhöhung vom Juni 1991 rückwirkend zum 01. Mai 1991 verbleibenden gekürzten übertariflichen Zulagevolumens auf die von der Kürzung betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb der Antragsgegnerin eine Einigungsstelle zu bilden ist oder ob eine solche offensichtlich unzuständig ist, weil der Gesamtbetriebsrat zuständig wäre.