I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob zur Regelung der Verteilung des anlässlich der Tariflohnerhöhung vom Juni 1991 rückwirkend zum 01. Mai 1991 verbleibenden gekürzten übertariflichen Zulagevolumens auf die von der Kürzung betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb der Antragsgegnerin eine Einigungsstelle zu bilden ist oder ob eine solche offensichtlich unzuständig ist, weil der Gesamtbetriebsrat zuständig wäre.
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