LAG Köln - Beschluss vom 05.12.2001
7 TaBV 71/01
Normen:
ArbGG § 98 ;
Fundstellen:
AuR 2002, 278
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 66/01

Einigungsstelle; Besetzung; Vorsitzender; offensichtliche Unzuständigkeit

LAG Köln, Beschluss vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 7 TaBV 71/01

DRsp Nr. 2006/7060

Einigungsstelle; Besetzung; Vorsitzender; offensichtliche Unzuständigkeit

»1. Der Eilt-Charakter des Verfahrens nach § 98 ArbGG verbietet es, streitige rechtserhebliche Tatsachen einer umfassenden Sachaufklärung zu unterziehen. 2. "Offensichtlich unzuständig" i. S. d. § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist eine Einigungsstelle daher nur dann, wenn sich dies bereits aus dem eigenen Tatsachenvorbringen des Antragstellers auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsmeinung ergibt, zu der eine Gegenmeinung nicht existiert oder nicht ernsthaft vertretbar erscheint, oder aber dann, wenn die zuständigkeitsbegründende Tatsachengrundlage zwar streitig ist, die Richtigkeit der für die Unzuständigkeit der Einigungsstelle sprechenden Tatsachen dem Gericht im Sinne von § 291 ZPO jedoch offenkundig ist oder gemacht wird.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach § 98 ArbGG um die Besetzung einer Einigungsstelle.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, des zur Entscheidung gestellten Antrags und der Gründe, die das Arbeitsgericht dazu bewogen haben, dem Antrag stattzugeben, wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn - 5 BV 66/01 - vom 15.08.2001 und dessen Begründung im einzelnen Bezug genommen.