LAG Hamm - Beschluss vom 11.12.1990
13 TaBV 140/90
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1, § 76a Abs. 3, Abs. 4, § 80 Abs. 3 Satz 1; BRAGO § 13 Abs. 2 Satz 1, §§ 20, 118 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 138
EWiR 1991, 645
EzA § 76a BetrVG 1972 Nr. 2
LAGE § 76a BetrVG 1972 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 27.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 82/89

Einigungsstelle: Vergütung von Beisitzern

LAG Hamm, Beschluss vom 11.12.1990 - Aktenzeichen 13 TaBV 140/90

DRsp Nr. 2001/14532

Einigungsstelle: Vergütung von Beisitzern

Seit Inkrafttreten des § 76a BetrVG ist das Honorar von Einigungsstellenmitgliedern nicht mehr nach den Grundsätzen des BRAGO zu bemessen. Das Honorar ist nach dem Zeitaufwand der einzelnen Einigungsstellenmitglieder zu berechnen. Dabei ist der Stundensatz eines Beisitzers in der Regel niedriger anzusetzen als der des Vorsitzenden.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1, § 76a Abs. 3, Abs. 4, § 80 Abs. 3 Satz 1; BRAGO § 13 Abs. 2 Satz 1, §§ 20, 118 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Honoraransprüche des Rechtsanwalts W. aus seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, einem Sozialplan und einer Tätigkeit in einer Einigungsstelle.