LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.11.1994
4 TaBV 112/94
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 76 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 141
LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr. 43
Mitbestimmung 1995, 59
NZA 1995, 1118
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main,

Einigungsstelle: Voraussetzungen für die Bildung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 4 TaBV 112/94

DRsp Nr. 2001/14555

Einigungsstelle: Voraussetzungen für die Bildung

Wenn die Betriebspartner einmal über eine zu regelnde (mitbestimmungspflichtige) Angelegenheit ernsthaft miteinander verhandelt haben, die eine Seite daraufhin die Kernelemente ihrer künftigen Verhandlungsposition gegenüber der Gegenseite darstellt und hierauf, trotz zweimaliger Aufforderung zu Einverständnis und Stellungnahme zu den - von der einen Seite so bezeichneten - "Kompromissvorschlägen" und trotz Erklärung weiterer Verhandlungsbereitschaft, die Gegenseite keinerlei Reaktion gezeigt hat, so kann die eine Seite sodann vom Scheitern des innerbetrieblichen Einigungsversuchs ausgehen und die gerichtliche Bildung einer Einigungsstelle betreiben.

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 76 ;
Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main,
Fundstellen
ARST 1995, 141
LAGE § 76 BetrVG 1972 Nr. 43
Mitbestimmung 1995, 59
NZA 1995, 1118