LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.05.2013
7 TaBV 5/13
Normen:
TVöD § 10 Abs. 1 ; TVöD -K § 10 Abs. 1 ; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1 ; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 03.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 116/12

Einigungsstelle zu dem Thema Regelung der Fragen eines Arbeitszeitkontosoffensichtliche Unzuständigkeit der EinigungsstelleAnzahl der Beisitzer Einigungsstelle

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 7 TaBV 5/13

DRsp Nr. 2014/601

Einigungsstelle zu dem Thema "Regelung der Fragen eines Arbeitszeitkontos" offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle Anzahl der Beisitzer Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 03.01.2013, 2 BV 116/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstand der Einigungsstelle klarstellend wie folgt gefasst wird:

"Regelung der Fragen eines Arbeitszeitkontos für den Pflege- und Funktionsdienst"

und dass zum Vorsitzenden dieser Einigungsstelle der Richter am Bundesarbeitsgericht Horst-Dieter Krasshöfer bestellt wird.

Normenkette:

TVöD § 10 Abs. 1 ; TVöD -K § 10 Abs. 1 ; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 1 ; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten seit einiger Zeit - sowohl in diversen Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Essen als auch im Rahmen von Einigungsstellenverfahren - über Arbeitszeitfragen. Im vorliegenden Verfahren streiten sie darüber, ob für den Betrieb der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin), die ein Krankenhaus betreibt, in welchem die Bestimmungen des TVöD -K Anwendung finden, eine Einigungsstelle zu dem Thema "Regelung der Fragen eines Arbeitszeitkontos" einzurichten ist.