LAG Hamm - Beschluss vom 21.12.2005
10 TaBV 173/05
Normen:
ArbGG § 98 Abs 1 Satz 1, 4 ; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15/05

Einigungsstelle zum Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien bei nicht abschließender Betriebsvereinbarung - Mitbestimmung bei Einführung und Erneuerung von EDV-Anlagen - Anforderungen an die Person des Vorsitzenden - Anzahl der Beisitzer bei Behandlung vielschichtiger EDV-Fragen

LAG Hamm, Beschluss vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 173/05

DRsp Nr. 2006/2901

Einigungsstelle zum Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien bei nicht abschließender Betriebsvereinbarung - Mitbestimmung bei Einführung und Erneuerung von EDV-Anlagen - Anforderungen an die Person des Vorsitzenden - Anzahl der Beisitzer bei Behandlung vielschichtiger EDV-Fragen

1. Ergibt sich bereits aus der Überschrift einer Betriebsvereinbarung, dass sich diese lediglich über den Einsatz einer bestimmten Software verhält, sollen aber darüber hinaus ausdrücklich auch andere Datenverarbeitungsanlagen zum Einsatz kommen können, sofern sich dies aufgrund des technologischen Wandels als wirtschaftlich erweisen sollte, kann nicht angenommen werden, dass die Betriebsvereinbarung eine abschließende Regelung über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Betrieb der Arbeitgeberin enthält.2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist nicht nur bei der Einführung und erstmaligen Anwendung von EDV-Anlagen betroffen sondern auch bei der Einführung eines neuen Programms oder bei der Änderung von vorhandenen Programmen; wie das Mitbestimmungsrecht im Einzelnen ausgeübt wird, ob und wann der Betriebsrat jeweils einzuschalten ist, bleibt der Vereinbarung der Betriebspartner überlassen.