Einigungsstelle zur Anordnung von Überstunden bei Aussichtslosigkeit weiterer Verhandlungen
LAG Hamm, Beschluss vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 141/07
DRsp Nr. 2008/5278
Einigungsstelle zur Anordnung von Überstunden bei Aussichtslosigkeit weiterer Verhandlungen
1. Sinn und Zweck des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens ist es, in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten den Betriebsparteien möglichst schnell ein Instrument an die Hand zu geben, um Meinungsverschiedenheiten beizulegen; für die mitbestimmungspflichtige Anordnung von Überstunden ist nach § 87 Abs. 2BetrVG die Einigungsstelle nach § 76BetrVG zuständig, wenn die Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien zu keiner einvernehmlichen Regelung führen.2. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite, frei zu entscheiden, wann sie die Errichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet; hält ein Betriebspartner die förmliche Aufnahme von Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft er das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98ArbGG an, ist diese nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt worden ist, denn andernfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren.