LAG Niedersachsen - Beschluss vom 11.11.1993
1 TaBV 59/93
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 76 Abs. 1, §§ 111, 118 ;
Fundstellen:
AiB 1994, 504
AuR 1994, 70
DB 1993, 2540
LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 27

Einigungsstelle: Zuständigkeit bei Streit um Beteiligungsrechte bei Betriebsänderungen in Tendenzbetrieben

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 11.11.1993 - Aktenzeichen 1 TaBV 59/93

DRsp Nr. 2001/14664

Einigungsstelle: Zuständigkeit bei Streit um Beteiligungsrechte bei Betriebsänderungen in Tendenzbetrieben

Eine Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig und daher nach § 98 ArbGG zu bilden, wenn es unterschiedliche bedenkenswerte Rechtsauffassungen im Schrifttum zur Reichweite der Beteiligungsrechte eines Betriebsrats bei Betriebsänderungen in Tendenzbetrieben gibt und eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu noch aussteht.

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 76 Abs. 1, §§ 111, 118 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten setzen sich darüber auseinander, ob zur Vereinbarung eines Interessenausgleichs und zum Abschluss eines Sozialplans eine Einigungsstelle zu errichten ist.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2)) betreibt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Forschung, vorwiegend auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrt. Sie verfolgt nach Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. In der Satzung vom 07. November 1991 heißt es weiter dazu:

"Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Unterhaltung von Forschungsinstituten und sonstigen Forschungseinrichtungen, im Folgenden "Einrichtungen" genannt,

b) die Planung und Durchführung von Forschungsprojekten einschließlich der damit verbundenen Entwicklungs- und Betriebsaufgaben,

c) die Errichtung und den Betrieb von Großversuchsanlagen sowie Bodeninfrastrukturen,