BAG - Beschluss vom 26.05.1988
1 ABR 11/87
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4, § 19, § 112 Abs. 5 ; KSchG § 4, § 5, § 6, § 7 ; BGB § 138, § 826 ; SozplKonkG § 2, § 4;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG 1972
AiB 1995, 184 (Rechtsprechungsübersicht)
BB 1988, 2111, 2174
DB 1988, 2154
EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 41
NZA 1989, 26
SAE 1989, 198
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 64/86
ArbG Essen, vom 08.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 85/85

Einigungsstellenbeschluss über Sozialplan

BAG, Beschluss vom 26.05.1988 - Aktenzeichen 1 ABR 11/87

DRsp Nr. 2001/14216

Einigungsstellenbeschluss über Sozialplan

»1. Bei der Frist von zwei Wochen zur Geltendmachung der Überschreitung des Ermessens nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussrist. Sie wird nicht gewahrt, wenn innerhalb von zwei Wochen beim Arbeitsgericht die Feststellung der Unwirksamkeit eines Sozialplans ohne jede Begründung beantragt wird. Eine nach Ablauf der Frist nachgeschobene Begründung für den Feststellungsantrag heilt den Mangel nicht. 2. Wird geltend gemacht, es sei unzulässig, in einem Sozialplan unabhängig von den individuellen unterschiedlichen Nachteilen für alle Arbeitnehmer pauschale Abfindungen zu beschließen, so handelt es sich nach Inkrafttreten von § 112 Abs. 5 BetrVG um die Geltendmachung eines Ermessensfehlers.«

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4, § 19, § 112 Abs. 5 ; KSchG § 4, § 5, § 6, § 7 ; BGB § 138, § 826 ; SozplKonkG § 2, § 4;

Gründe:

A.

Der Betriebsrat der ehemaligen Firma Hans-Peter L. Tief- und Rohrleitungsbau und der Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmannes Hans-Peter L. streiten über die Wirksamkeit eines nach Konkurseröffnung von der Einigungsstelle am 28. November 1985 beschlossenen Sozialplanes.