BAG - Beschluß vom 30.08.1995
1 ABR 4/95
Normen:
BetrVG (1972) § 87 Abs. 1 Nr. 6, § 76, § 99 ;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 87 BetrVG 1972
BAGE 80, 366
BB 1995, 1960
BB 1996, 276, 643
BB 1996, 276
BB 1996, 643
CR 1996, 155
DB 1996, 333
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 21
MDR 1996, 393
NZA 1996, 218
SAE 1996, 342
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Beschluß vom 14. Juli 1993 Offenbach - 1 BV 4/93 - II. Hessisches Beschluß vom 22. September 1994 Landesarbeitsgericht - 5 TaBV 183/93 -,

Einigungsstellenspruch über Einsatz einer Telefonanlage

BAG, Beschluß vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 1 ABR 4/95

DRsp Nr. 1996/3593

Einigungsstellenspruch über Einsatz einer Telefonanlage

»1. Eine Betriebsvereinbarung, die es dem Arbeitgeber erlaubt, externe Telefongespräche der Arbeitnehmer in deren Gegenwart zu Ausbildungszwecken mitzuhören, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Eine Regelung, nach der Abmahnungen in entsprechender Anwendung des § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein sollen, kann nicht durch Beschluß einer Einigungsstelle gegen den Willen des Arbeitgebers oder des Betriebsrats erzwungen werden.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 87 Abs. 1 Nr. 6, § 76, § 99 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, der den Einsatz einer automatisierten Telefonanlage in den Reservierungszentralen der Arbeitgeberin regelt.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in den Niederlanden. Für dessen deutsche Betriebe ist der beteiligte Gesamtbetriebsrat gebildet. In Düsseldorf und in München bestehen Reservierungszentralen mit etwa 14 und etwa 10 Arbeitnehmern. Deren Aufgabe ist es, telefonisch Flüge zu reservieren und Auskünfte zu erteilen.