BVerwG - Urteil vom 08.10.1998
2 C 17.97
Normen:
EinigungsV Art. 20 Abs. 1 Anl. I Kap. XIX Sachgeb. B Abschn. II Nr. 2 §1 § 2 § 3 § 6 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
PersV 1999, 375
ThürVBl 1999, 86
ZBR 1999, 105
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 02.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 44/91
II. OVG Thüringen - Urteil vom 12.09.1996 - 2 KO 562/94,

Einigungsvertrag; Soldatenrecht - Nationale Volksarmee, Berufsförderungsverträge von Berufssoldaten der - mit deren Dienststellen; Dienstgrade ehemaliger Soldaten der Regelungen des Einigungsvertrages über das Ruhen und die Beendigung der Dienstverhältnisse von Soldaten der Berufsförderungsvertrag zwischen Soldaten der NVA und deren Dienststellen; Einigungsvertrag, Regelungen des - über das Ruhen und die Beendigung der Dienstverhältnisse von Soldaten der NVA; Berufsförderung nicht weiterverwendeter Soldaten der NVA nach -

BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - Aktenzeichen 2 C 17.97

DRsp Nr. 1999/2136

Einigungsvertrag; Soldatenrecht - Nationale Volksarmee, Berufsförderungsverträge von Berufssoldaten der - mit deren Dienststellen; Dienstgrade ehemaliger Soldaten der Regelungen des Einigungsvertrages über das Ruhen und die Beendigung der Dienstverhältnisse von Soldaten der Berufsförderungsvertrag zwischen Soldaten der NVA und deren Dienststellen; Einigungsvertrag, Regelungen des - über das Ruhen und die Beendigung der Dienstverhältnisse von Soldaten der NVA; Berufsförderung nicht weiterverwendeter Soldaten der NVA nach -

»1. Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee haben aus Berufsförderungsverträgen mit deren Dienststellen keine Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland.2. Für die Eingliederung nicht weiterverwendeter Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee in das zivile Berufsleben gelten nach dem Einigungsvertrag die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes.«

Normenkette:

EinigungsV Art. 20 Abs. 1 Anl. I Kap. XIX Sachgeb. B Abschn. II Nr. 2 §1 § 2 § 3 § 6 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe: