BSG - Urteil vom 27.08.1998
B 10 LW 8/97 R
Normen:
ALG § 28 ; ALG § 98 Abs. 6 ; GALNReglG Art. 2 § 6e Abs. 1 S. 1, Art. 2 § 6e Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ; SGB IV § 15 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 2, § 18a Abs. 2 ; SGB VI § 97 ;

Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenengeld aus der Alterssicherung der Landwirte, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen B 10 LW 8/97 R

DRsp Nr. 1999/6696

Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenengeld aus der Alterssicherung der Landwirte, Verfassungsmäßigkeit

1. Trotz der erfolgten vollständigen Verpachtung des Hofes ist der Gewinn aus einer nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts weitergeführten Landwirtschaft auf (Bestands-) Hinterbliebenenrenten nach dem GAL anzurechnen, wenn die Berechtigten von der Wahlmöglichkeit nach Art. 2 § 6e Abs. 1 GALNReglG Gebrauch gemacht und sich für die entsprechende Anwendung der Regelungen des § 97 SGB VI entschieden haben.2. Durch Art. 2 § 6e Abs. 1 S. 6 GALNReglG wird für diese Bestandsrentner, vorgezogen auf das Jahr 1994, die gleiche Regelung getroffen, die für die Zeit ab 1.1.1995 in allen Zweigen der Sozialversicherung nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB IV i.d.F. vom 29.7.1994 gilt.3. Art. 2 § 6e GALNReglG ist nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 28 ; ALG § 98 Abs. 6 ; GALNReglG Art. 2 § 6e Abs. 1 S. 1, Art. 2 § 6e Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ; SGB IV § 15 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 2, § 18a Abs. 2 ; SGB VI § 97 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Erlösen aus der vollständigen Verpachtung eines landwirtschaftlichen Unternehmens auf eine Hinterbliebenenleistung aus der Alterssicherung der Landwirte.