BSG - Urteil vom 21.11.2002
B 11 AL 1/02 R
Normen:
AFG § 138 Abs. 3 Nr. 4 § 242x Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 242x Abs. 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 ; SGB III § 193 Abs. 1 § 194 Abs. 3 Nr. 5 § 427 Abs. 7 ;
Fundstellen:
NZS 2003, 546
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 12 AL 24/01 - 07.11.2001,
SG Gelsenkirchen, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 (20) AL 279/99

Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 1/02 R

DRsp Nr. 2003/6146

Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe

Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung werden Leistungen eines privaten Arbeitgebers, die unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe gewährt werden, bei nach dem 14.2.1941 geborenen Arbeitslosen als Einkommen berücksichtigt. Diese Handhabung ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 138 Abs. 3 Nr. 4 § 242x Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 242x Abs. 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 ; SGB III § 193 Abs. 1 § 194 Abs. 3 Nr. 5 § 427 Abs. 7 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 30. August 1999.

Der am 11. September 1941 geborene Kläger war seit 1970 bei der H AG in M , einem Unternehmen der chemischen Industrie, als Betriebswirt beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 1996 durch Kündigung des Arbeitgebers und einen am 10. Januar 1996 geschlossenen Abwicklungsvertrag. Dieser Vertrag enthielt auch die Zusage der Hüls AG, dem Kläger für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg) eine "Übergangshilfe" und für die Zeit danach eine "Überbrückungshilfe" nach Maßgabe eines mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Sozialplans zu zahlen. Der Sozialplan enthielt ua folgende Bestimmungen: