BSG - Urteil vom 17.07.2003
B 10 LW 23/01 R
Normen:
ALG § 32 Abs. 1 § 32 Abs. 3 § 32 Abs. 5 S. 1 § 32 Abs. 6 ; EStG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 § 13a ;
Fundstellen:
BFH/NV-Beilage 2004, 192
NZS 2004, 159
SozR 4-5868 § 32 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 10 LW 12/01 - 18.10.2001,
SG Oldenburg (Oldenburg) - S 10 LW 70/99 - 21.03.2001,

Einkommensanrechnung beim Beitragszuschuss in der landwirtschaftlichen Alterskasse

BSG, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen B 10 LW 23/01 R

DRsp Nr. 2003/11487

Einkommensanrechnung beim Beitragszuschuss in der landwirtschaftlichen Alterskasse

Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart in dem von dem zeitnächsten Einkommensteuerbescheid erfassten Jahr sind bei einem Landwirt bei der Berechnung des Beitragszuschusses als Einkommen zeitanteilig nur darin nach § 4 EStG festgestellte Gewinne zu Grunde zu legen. Aus dem korrigierten Wirtschaftswert ergibt sich der restliche Teil des Jahreseinkommens, der zeitanteilig nach den aktuellen Beteiligungsverhältnissen des Unternehmens anzurechnen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 32 Abs. 1 § 32 Abs. 3 § 32 Abs. 5 S. 1 § 32 Abs. 6 ; EStG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 § 13a ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob dem Kläger für die Zeit ab 1. Mai 1999 Beitragszuschuss zur Alterssicherung der Landwirte zusteht.

Der Kläger ist nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) versicherungspflichtiger Landwirt. Das landwirtschaftliche Unternehmen wurde bis Mitte 1997 von seinem Vater und ihm als Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts betrieben, an der er zu 20 % beteiligt war. Seither ist er Alleinunternehmer, der seinen Gewinn - anders als bis zum 30. Juni 1997 - nach § 4 Abs 1 oder Abs 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt.