LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.09.2015
1 Ta 150/15
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGB XII § 82 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 961 d/15

Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung des ausgezahlten Kindergeldes für ein volljähriges schwerbehindertes Kind

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 150/15

DRsp Nr. 2015/21032

Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung des ausgezahlten Kindergeldes für ein volljähriges schwerbehindertes Kind

Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist das dem Antragsteller ausgezahlte Kindergeld für dessen volljähriges schwerbehindertes Kind dem Einkommen des Antragstellers hinzuzurechnen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 30.07.2015 - 1 Ca 961 d/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); SGB XII § 82 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt im Beschwerdeverfahren die Abänderung der Höhe der Raten, mit der er sich im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen hat.