BVerwG - Urteil vom 25.09.2006
5 C 27.04
Normen:
BAföG (1998) § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 126, 354
DVBl 2007, 189
DÖV 2007, 394
FamRZ 2007, 637
NVwZ 2007, 717
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2604/03
VG Münster, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 162/01

Einkommensberechnung nach dem BAföG; Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 10e EStG für eine selbstgenutzte Wohnung in einem eigenen Haus; Sonderausgaben nach § 10e EStG; Berücksichtigung von - bei einer selbstgenutzten Wohnung in einem eigenen Zweifamilienhaus bei der Einkommensberechnung nach dem BAföG; verfassungskonforme Auslegung

BVerwG, Urteil vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 5 C 27.04

DRsp Nr. 2006/28275

Einkommensberechnung nach dem BAföG; Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 10e EStG für eine selbstgenutzte Wohnung in einem eigenen Haus; Sonderausgaben nach § 10e EStG; Berücksichtigung von - bei einer selbstgenutzten Wohnung in einem eigenen Zweifamilienhaus bei der Einkommensberechnung nach dem BAföG; verfassungskonforme Auslegung

»§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass mit dem Begriff des selbstgenutzten Einfamilienhauses auch eine selbstgenutzte Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus erfasst wird.«

Normenkette:

BAföG (1998) § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I