Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 23.08.2014 -
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klägerin für die erste Instanz mit Wirkung vom 06.02.2014 unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., T., folgt mit der Maßgabe, dass - einstweilen -keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben.
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