LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.11.2014
3 Ta 200/14
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 120;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1825/13

Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe für alleinerziehende Mutter mit Kindern in Bedarfsgemeinschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 3 Ta 200/14

DRsp Nr. 2015/538

Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe für alleinerziehende Mutter mit Kindern in Bedarfsgemeinschaft

Erhält die Antragstellerin vom Jobcenter für sich und ihre Kinder (Bedarfsgemeinschaft) 1.522,33 Euro, und weist der Berechnungsbogen des Jobcenters für sie selbst lediglich ein Betrag von 382 Euro nebst einem Zuschlag in Höhe von 45,84 Euro wegen der Eigenschaft als alleinerziehend sowie ein weiterer Betrag in Höhe von 220,17 Euro für die anteilige Miete aus, ist ohne das Hinzutreten weiterer konkreter Umstände nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die insoweit für die Kinder angenommenen Beträge auch tatsächlich für diese aufgewendet werden, so dass der Antragstellerin mehr als die vom Jobcenter ausgewiesenen Beträge tatsächlich nicht verbleiben.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 23.08.2014 - 5 Ca 1825/13 - aufgehoben.

2.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klägerin für die erste Instanz mit Wirkung vom 06.02.2014 unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., T., folgt mit der Maßgabe, dass - einstweilen -keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 120;

Gründe