BSG - Urteil vom 30.08.2007
B 10 LW 1/06 R
Normen:
ALG § 32 Abs. 1 § 32 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 260
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 LW 4330/03
SG Karlsruhe, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 LW 1336/02

Einkommensermittlung beim Anspruch auf Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte

BSG, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen B 10 LW 1/06 R

DRsp Nr. 2008/357

Einkommensermittlung beim Anspruch auf Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte

Bei einer Erstentscheidung über einen Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte ist das Einkommen zugrunde zu legen, welches sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das dann zeitnächste Veranlagungsjahr ergibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 32 Abs. 1 § 32 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten - noch - über einen Anspruch der Klägerin auf Zuschuss zu ihrem Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.11.1998.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 30.11.1999 (unter Änderung des Bescheides vom 23.7.1999) rückwirkend ab 1.1.1998 Versicherungspflicht der Klägerin zur LAK fest; einen Beitragszuschuss für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.11.1998 lehnte sie ab, weil nach dem Einkommensteuerbescheid (vom 16.12.1997) für das Veranlagungsjahr 1995 die Einkommensgrenze von 40.000 DM überschritten sei. Nach dem Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1997 habe das Einkommen zwar unter dem Grenzbetrag gelegen; Anspruch auf Beitragszuschuss habe die Klägerin gleichwohl nicht, weil dieser Bescheid vom 24.6.1999 bei Beginn des Zuschusszeitraums (1.1. bis 30.11.1998) noch nicht vorgelegen habe (Bescheid vom 25.7.2000; Widerspruchsbescheid vom 15.3.2002).