BSG - Urteil vom 30.08.2007
B 10 EG 6/06 R
Normen:
BErzGG § 5 Abs. 2 S. 1 § 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 7 ; SGB I § 60 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 145
NJW 2008, 1903
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 EG 24/02
SG München, vom 21.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 EG 40/00

Einkommensprognose beim Anspruch auf Erziehungsgeld

BSG, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen B 10 EG 6/06 R

DRsp Nr. 2008/356

Einkommensprognose beim Anspruch auf Erziehungsgeld

Wenn eine gesetzlich geforderte Prognose auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, so ist sie fehlerfrei und verbindlich. Dabei führt eine geringfügige Abweichung des prognostizierten vom tatsächlich erzielten Einkommen nicht deshalb zu einem Härtefall, weil eine zuvor überschrittene anspruchsausschließende Einkommensgrenze nunmehr knapp eingehalten wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 5 Abs. 2 S. 1 § 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 7 ; SGB I § 60 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (Erzg) für die ersten sechs Lebensmonate ihres am 2000 geborenen und von ihr betreuten Sohnes M. hat.