LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2005
6 Sa 612/05
Normen:
TVUmBw § 6 Abs. 2 § 7 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 1979/04 vom 07.04.2005,

Einkommenssicherung und Lohnzulage bei Umstellung der Bundeswehr

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 612/05

DRsp Nr. 2006/21571

Einkommenssicherung und Lohnzulage bei Umstellung der Bundeswehr

1. Bilden Leistungen für Mehrarbeit und Überstunden mit dem Monatstabellenlohn den Pauschallohn, kann eine Berücksichtigung von Mehrarbeit und Überstunden als ständige Zulagen im Rahmen der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 2 TVUmBw nicht verlangt werden; ständige Lohnzulagen werden nur aus besonderem Anlass zum Lohn gezahlt.2. Auch wenn noch eine Zeitspanne bis zur Erfüllung einer tariflich vorgesehen Frist fehlt, kann der Arbeitgeber vor Ablauf der Frist Maßnahmen ergreifen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen, soweit sich sein Verhalten nicht als treuwidrig darstellt.

Normenkette:

TVUmBw § 6 Abs. 2 § 7 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach seiner Beistellung zum 01.11.2003 zur Bundeswehr Fuhrparkservice GmbH einen Anspruch auf Einkommenssicherung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) hat.

Mit der Klage vom 09.09.2004 hat der Kläger Gehaltsdifferenzen für den Zeitraum November 2003 bis Juni 2004 geltend gemacht und dies im Wesentlichen damit begründet,