Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach seiner Beistellung zum 01.11.2003 zur Bundeswehr Fuhrparkservice GmbH einen Anspruch auf Einkommenssicherung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) hat.
Mit der Klage vom 09.09.2004 hat der Kläger Gehaltsdifferenzen für den Zeitraum November 2003 bis Juni 2004 geltend gemacht und dies im Wesentlichen damit begründet,
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