Die Beteiligten streiten darüber, ob sich aufgrund einer betrieblich vereinbarten Arbeitslohnverzinsung lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte aus Kapitalvermögen ergeben.
Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Sie ist tarifgebunden und unterfällt dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), der unter anderem folgende für das vorliegende Verfahren von den Beteiligten als bedeutsam angesehene Regelungen enthält:
1.42 Monatslohn
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis Oktober ein Monatslohn i. H. v. 174 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monate November bis März ein Monatslohn i. H. v. 162 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt....
1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)
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