FG Köln - Urteil vom 16.12.2003
13 K 2681/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDVO § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 30

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

FG Köln, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 13 K 2681/03

DRsp Nr. 2004/3022

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Bei den Zinsen aus einer betrieblich vereinbarten Arbeitslohnverzinsung handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Die Bezeichnung oder die Form der Einnahmen ist für die Frage der Qualifizierung als Arbeitslohn dabei unerheblich.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDVO § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich aufgrund einer betrieblich vereinbarten Arbeitslohnverzinsung lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte aus Kapitalvermögen ergeben.

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Sie ist tarifgebunden und unterfällt dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), der unter anderem folgende für das vorliegende Verfahren von den Beteiligten als bedeutsam angesehene Regelungen enthält:

1.42 Monatslohn

Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis Oktober ein Monatslohn i. H. v. 174 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monate November bis März ein Monatslohn i. H. v. 162 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt....

1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)