BAG - Beschluß vom 27.06.1995
1 ABR 3/95
Normen:
BetrVG § 76 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 76 BetrVG 1972
BAGE 80, 222
BB 1995, 2581
DB 1995, 2219
EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 65
MDR 1996, 941
NZA 1996, 161
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 23.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 3/94
ArbG Hamburg, vom 13.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 6/93

Einladung der Beisitzer zur Einigungsstellensitzung

BAG, Beschluß vom 27.06.1995 - Aktenzeichen 1 ABR 3/95

DRsp Nr. 1996/169

Einladung der Beisitzer zur Einigungsstellensitzung

»1. Beisitzer einer Einigungsstelle sind in dieser Funktion keine Vertreter des Arbeitgebers oder des Betriebsrats. Sie üben ihr Amt höchstpersönlich aus. Daher können sie für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle keine Verfahrensvollmacht erteilen. 2. Werden Ort und Zeit einer Sitzung der Einigungsstelle nicht zwischen allen Mitgliedern abgesprochen, so hat der Vorsitzende für die Einladung der Beisitzer zu sorgen. Bedient er sich dazu einzelner Beisitzer und leiten diese die Einladung nicht weiter, so fehlt es an einer ordnungsgemäßen Einladung. Zwar kann vereinbart werden, daß ein Beisitzer als Ladungsbevollmächtigter eines anderen Beisitzers gelten soll, eine solche Ausnahmeregelung ist jedoch im Zweifel nicht anzunehmen. 3. Haben nicht alle Beisitzer an der Sitzung der Einigungsstelle teilgenommen, weil sie nicht ordnungsgemäß eingeladen wurden, und ergeht dennoch ein Einigungsstellenspruch, so ist dieser unwirksam.«

Normenkette:

BetrVG § 76 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Einigungsstellenspruch wegen Verfahrensfehlern unwirksam ist.