BGH - Beschluss vom 29.06.2010
X ZB 15/08
Normen:
SGG § 86b; GWB § 121; SGB V § 130a Abs. 8; VwGO § 167 Abs. 1; ZPO § 91a; ZPO § 890 Abs. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2010, 720
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Verg 3/08

Einleitung einer Verwaltungsvollstreckung zur Verhinderung einer einstweiligen Anordung; Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabekammer hinsichtlich des Vergabeverfahrens für den Abschluss von Rabattvereinbarungen; Rechtsweg für Streitigkeiten über eine den Abschluss von Rabattvereinbarungen betreffende Entscheidung einer Vergabekammer

BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen X ZB 15/08

DRsp Nr. 2010/12997

Einleitung einer Verwaltungsvollstreckung zur Verhinderung einer einstweiligen Anordung; Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabekammer hinsichtlich des Vergabeverfahrens für den Abschluss von Rabattvereinbarungen; Rechtsweg für Streitigkeiten über eine den Abschluss von Rabattvereinbarungen betreffende Entscheidung einer Vergabekammer

1. Eine Verwaltungsvollstreckung kann im Falle von Unterlassungen eingeleitet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen gegenwärtigen oder künftigen Verstoß gegen die durchsetzbare Unterlassungspflicht vorliegen. 2. Wird von der in der einschlägigen Prozessordnung vorgesehenen Möglichkeit der Erwirkung einer einstweiligen Anordnung beim angerufenen Gericht der Hauptsache Gebrauch gemacht, kann dies von einem anderen Beteiligten grundsätzlich nicht derart bekämpft werden, dass das mittels Eilantrag begehrte Handeln durch Vollstreckungsmaßnahmen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt untersagt wird.

Die Antragstellerin trägt die im Vollstreckungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie hat den Antragsgegnerinnen deren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen - wobei die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt wird - und außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b; GWB § 121; SGB V § 130a Abs. 8;