LAG Baden-Württemberg, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 1/18
ArbG Ulm, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 14/15
Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Falle eines BetriebsübergangsVerhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds infolge ärztlich bescheinigter ArbeitsunfähigkeitUnwirksame Betriebsratsbeschlüsse wegen Formfehlern bei der Einladung zur Betriebsratssitzung
BAG, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 5/19
DRsp Nr. 2020/14942
Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Falle eines BetriebsübergangsVerhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds infolge ärztlich bescheinigter ArbeitsunfähigkeitUnwirksame Betriebsratsbeschlüsse wegen Formfehlern bei der Einladung zur Betriebsratssitzung
Während der Dauer einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ist ein nach § 38 Abs. 1BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied an der Wahrnehmung seines Amts verhindert.Orientierungssätze:1. Da der Arbeitgeber - als der jeweilige Inhaber des Betriebs - das Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für eine beabsichtigte personelle Maßnahme durchführen muss, ist es unschädlich, wenn es im Fall eines Betriebsübergangs vom Betriebsveräußerer beim Betriebsrat eingeleitet wird, obwohl die personelle Maßnahme erst vom Betriebserwerber vorgenommen werden soll (Rn. 21).2. Attestiert ein Arzt bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied eine Arbeitsunfähigkeit, begründet dies eine zeitweilige Verhinderung iSd. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, da dem Betriebsratsmitglied eine Erfüllung der ihm während seiner Freistellung nach § 38 Abs. 1BetrVG obliegenden Pflichten unmöglich ist (Rn. 28 ff.).
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