BAG - Beschluss vom 28.07.2020
1 ABR 5/19
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 168
ArbRB 2020, 337
AuR 2020, 533
BAGE 171, 355
BB 2020, 2420
BB 2020, 2619
EzA BetrVG 2001 § 25 Nr. 6
EzA BetrVG 2001 § 29 Nr. 7
EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 33
EzA-SD 2020, 11
NZA 2021, 1417
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 1/18
ArbG Ulm, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 14/15

Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Falle eines BetriebsübergangsVerhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds infolge ärztlich bescheinigter ArbeitsunfähigkeitUnwirksame Betriebsratsbeschlüsse wegen Formfehlern bei der Einladung zur Betriebsratssitzung

BAG, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 5/19

DRsp Nr. 2020/14942

Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Falle eines Betriebsübergangs Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit Unwirksame Betriebsratsbeschlüsse wegen Formfehlern bei der Einladung zur Betriebsratssitzung

Während der Dauer einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ist ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied an der Wahrnehmung seines Amts verhindert. Orientierungssätze: 1. Da der Arbeitgeber - als der jeweilige Inhaber des Betriebs - das Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für eine beabsichtigte personelle Maßnahme durchführen muss, ist es unschädlich, wenn es im Fall eines Betriebsübergangs vom Betriebsveräußerer beim Betriebsrat eingeleitet wird, obwohl die personelle Maßnahme erst vom Betriebserwerber vorgenommen werden soll (Rn. 21). 2. Attestiert ein Arzt bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied eine Arbeitsunfähigkeit, begründet dies eine zeitweilige Verhinderung iSd. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, da dem Betriebsratsmitglied eine Erfüllung der ihm während seiner Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG obliegenden Pflichten unmöglich ist (Rn. 28 ff.).