BSG - Urteil vom 12.12.1996
11 RAr 57/96
Normen:
AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 137 Abs. 1 § 138 Abs. 2 S. 1 § 138 Abs. 3 Nr. 7 § 138 Abs. 4 ; AlhiV § 11 S. 1 Nr. 3 § 11 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuA 1998, 67
DB 1997, 1569
NZA-RR 1997, 446
NZS 1997, 376
SozR-3 4100 § 138 Nr. 9

Einlkommensanrechnung bei einer wiederkehrenden Leistung, Anrechenbarkeit einer auf eigener Vorsorge beruhenden Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit Mitursache der Arbeitslosigkeit ist

BSG, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 11 RAr 57/96

DRsp Nr. 1997/4517

Einlkommensanrechnung bei einer wiederkehrenden Leistung, Anrechenbarkeit einer auf eigener Vorsorge beruhenden Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit Mitursache der Arbeitslosigkeit ist

1. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit einer wiederkehrenden Leistung als Einkommen ist nicht der Zufluß im jeweiligen Zahlungszeitraum der Arbeitslosenhilfe (Abgrenzung zu BSG vom 11.2.1976 - 7 RAr 159/74 = BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr. 1).2. Der Ausnahmetatbestand des § 138 Abs. 3 Nr. 7 AFG erfaßt nicht den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, den ein Versicherter aufgrund einer Zusatzvereinbarung zu einer Lebensversicherung abgeschlossen hat, wenn sie dem Versicherten nach den Versicherungsbedigungen zusteht, wenn er seinen Beruf oder eine andere seiner bisherigen Lebensstellung entsprechende Beschäftigung krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 137 Abs. 1 § 138 Abs. 2 S. 1 § 138 Abs. 3 Nr. 7 § 138 Abs. 4 ; AlhiV § 11 S. 1 Nr. 3 § 11 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die Überprüfung eines bindenden Bescheids, mit dem die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) teilweise aufgehoben und insgesamt 3.988,60 DM zurückgefordert hat.