BSG - Urteil vom 17.10.1991
11 RAr 135/90
Normen:
AFG § 112 Abs. 1 S. 2, § 44 Abs. 2 S. 1; SGB V § 227 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 112 Nr. 11

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld

BSG, Urteil vom 17.10.1991 - Aktenzeichen 11 RAr 135/90

DRsp Nr. 1998/7651

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld

1. Die Definition des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts in § 227 SGB V gilt für die Berechnung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld auch für die inhaltsgleiche Umschreibung in § 112 AFG als einmalige oder wiederkehrende Zuwendung.2. Bei der Leistungsberechnung nach § 112 AFG bleiben bei einem Jahresgehalt, das in 12 Monatsraten und zwei zusätzlichen Raten zu zahlen ist, wobei letztere beim Ausscheiden anteilig zustehen, diese beiden Raten unberücksichtigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 1 S. 2, § 44 Abs. 2 S. 1; SGB V § 227 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg) und Unterhaltsgeld (Uhg).