BVerfG - Beschluß vom 14.10.2003
2 BvL 19/02
Normen:
BBVAnpG 2000 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZBR 2004, 47
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 03.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 VG 178/2002

Einmalzahlung an Ruhestandsbeamte bei der Besoldungsanpassung

BVerfG, Beschluß vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 2 BvL 19/02

DRsp Nr. 2003/14596

Einmalzahlung an Ruhestandsbeamte bei der Besoldungsanpassung

Das Alimentationsprinzip umfasst nicht das Recht eines Ruhestandsbeamten auf eine allgemeine, stets prozentual vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung. Eine differenzierende Gewährung eines einmaligen Festbetrages verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip.

Normenkette:

BBVAnpG 2000 Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Gegenstand der Vorlage ist die in Art. 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vorgesehene Einmalzahlung für aktive Beamte bestimmter Besoldungsgruppen.

1. Mit dem BBVAnpG 2000 wurden die Besoldungs- und Versorgungsbezüge - gegenüber dem Tarifbereich mit einer zeitlichen Verschiebung und vermindert um 0,2 Prozentpunkte vom Erhöhungssatz zum weiteren Aufbau der Versorgungsrücklage - angepasst (vgl. im Einzelnen Art. 1, 2 BBVAnpG 2000). Die tariflich vereinbarte Einmalzahlung von 4 x 100 DM wurde durch Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000 nur für die aktiven Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen bis A 11 übertragen.

Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000 lautet wie folgt: