BAG - Urteil vom 16.02.2012
6 AZR 592/10
Normen:
BGB § 305; Dienstvertragsordnung (vom 16. Mai 1983) § 1; Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz - MG vom 11. März 2000) § 15a; Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz - MG vom 11. März 2000) § 26; Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz - MG vom 11. März 2000) § 9;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1617/09
ArbG Hannover, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 23/09

Einmalzahlungen nach dem MG; Auslegung von Bezugnahmeklauseln

BAG, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 592/10

DRsp Nr. 2012/7819

Einmalzahlungen nach dem MG; Auslegung von Bezugnahmeklauseln

1. a) Das Mitarbeitergesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (MG) lässt keine auf dem dritten Weg beschlossene Vergütungsregelung außerhalb der Dienstvertragsordnung zu. b) Trifft die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission gestützt auf das Mitarbeitergesetz eine entsprechende Arbeitsrechtsregelung, ändert diese materiellrechtlich die Dienstvertragsordnung auch dann, wenn sie nicht als eine solche Änderung bezeichnet und scheinbar als eigenständige Regelung konzipiert ist. 2. Bezugnahmeklauseln auf die Bestimmungen des kirchlichen Arbeitsrechts sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. August 2010 - 9 Sa 1617/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305; Dienstvertragsordnung (vom 16. Mai 1983) § 1; Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz - MG vom 11. März 2000) § 15a;