FG Thüringen - Beschluss vom 02.11.2021
2 V 361/21
Normen:
AEntG § 6 Abs. 9 S. 1;

Einordnung einer Betriebsstätte als ein Betrieb der Fleischverarbeitung hinsichtlich Fremdbeschäftigungsverbots

FG Thüringen, Beschluss vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 2 V 361/21

DRsp Nr. 2023/13227

Einordnung einer Betriebsstätte als ein Betrieb der Fleischverarbeitung hinsichtlich Fremdbeschäftigungsverbots

Normenkette:

AEntG § 6 Abs. 9 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin (Ast.) begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 114 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Wesentlichen die vorläufige Feststellung, wonach die streitgegenständliche Betriebsstätte, hilfsweise einzelne Betriebsbereiche ihres Unternehmens nicht dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) in der ab 01.04.2021 geltenden Fassung unterliegen, sodass die in § 6a GSA Fleisch enthaltenen Vorgaben und Verbote in Bezug auf den Einsatz von Fremdpersonal auf sie nicht anzuwenden seien. Zum anderen beantragt sie vorab den Erlass einer Zwischenentscheidung in Form eines sog. Hänge- oder Schiebebeschlusses, die dem Antragsgegner (Ag.) bis zum Abschluss des Eilverfahrens untersagen soll, von seiner Kontrollbefugnis gemäß § 6b GSA Fleisch Gebrauch zu machen und innerhalb dieses Zeitraums eventuell begangene Verstöße gegen § 6a GSA Fleisch im Hinblick auf den Einsatz von Zeitarbeitern zu ahnden, insbesondere diesbezüglich Bußgeldbescheide zu verhängen und eine Einziehung gemäß § 29a OWiG zu vollziehen.

1. 2. a) b) c) d) 3. a) b) 4.