Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 8. Juli 2010 geändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
I
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden ist.
Die 1998 geborene F. lebte bei ihrer allein personensorgeberechtigten Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt D. hatte. Mitte Juli 2002 wurde der Mutter das Sorgerecht entzogen und das Jugendamt der Stadt D. als Vormund eingesetzt.
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