BVerwG - Urteil vom 01.09.2011
5 C 20.10
Normen:
SGB VIII § 44 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 140, 305
DVBl 2012, 122
DÖV 2012, 163
FamRZ 2012, 126
NVwZ-RR 2012, 69
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 102/10

Einordnung einer Person als Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII bei Aufnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen über Tag und Nacht im Haushalt

BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 5 C 20.10

DRsp Nr. 2011/19613

Einordnung einer Person als Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII bei Aufnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen über Tag und Nacht im Haushalt

Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt (Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 8. Juli 2010 geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 44 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall F. nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden ist.

Die 1998 geborene F. lebte bei ihrer allein personensorgeberechtigten Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt D. hatte. Mitte Juli 2002 wurde der Mutter das Sorgerecht entzogen und das Jugendamt der Stadt D. als Vormund eingesetzt.