VGH Bayern - Beschluss vom 03.07.2018
18 P 17.1732
Normen:
SBG § 21; SBG § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 7 P 17.996

Einordnung einer Schulungsveranstaltung als Grundschulung für Soldatenvertreter

VGH Bayern, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 18 P 17.1732

DRsp Nr. 2018/10679

Einordnung einer Schulungsveranstaltung als Grundschulung für Soldatenvertreter

Tenor

I.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die durch das ...-Institut für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes angebotene Schulungsveranstaltung "Grundschulung Teil 2" eine Grundschulung für Soldatenvertreter darstellt.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SBG § 21; SBG § 63 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen dem Antragsteller, dem Personalrat beim Vereinte Nationen Ausbildungszentrum Bundeswehr, der sich aus elf Mitgliedern der Gruppe der Soldaten und einem Mitglied der Gruppe der Zivilbeschäftigten/Beamten zusammensetzt, sowie dem Beteiligten, dem Kommandeur dieser Dienststelle, ist streitig, ob eine Schulungsveranstaltung des ...-Instituts für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes für Soldatenvertreter im Personalrat als Grundschulung oder als Spezialschulung einzuordnen ist.

Das o.g. Bildungsinstitut führt in regelmäßigen Abständen sowohl eine fünftägige "Grundschulung von Personalratsmitgliedern" (nunmehr: "Grundschulung für Personalratsmitglieder") als auch die dreitägige "Grundschulung Teil 2" für Soldatenvertreter im Personalrat (vormals "Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat - GS Teil 2") durch.