LAG München - Urteil vom 08.12.2010
10 Sa 697/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 263; ZPO § 264; ZPO § 894;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 14842/09

Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung; Anspruch einer Bankangestellten auf Vertragsänderung

LAG München, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 697/10 - Aktenzeichen 10 Sa 504/10 - Aktenzeichen 10 Sa 505/10 - Aktenzeichen 10 Sa 506/10

DRsp Nr. 2011/10648

Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung; Anspruch einer Bankangestellten auf Vertragsänderung

1. Gewährt ein Arbeitgeber nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit mehr als 30 Jahre der weit überwiegenden Mehrzahl seiner Arbeitnehmer eine Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung, entsteht eine betriebliche Übung auch dann, wenn der Erteilung der Versorgungszusage jedes Jahr ein Vorstandsbeschluss zugrunde lag und dabei einige wenige Arbeitnehmer ausgenommen wurden. 2. Dem Entstehen einer betrieblichen Übung steht in diesem Fall weder entgegen, dass es sich bei dem Arbeitgeber um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt noch dass in allen Arbeitsverträgen der Mitarbeiter bestimmt ist, dass auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag oder im Tarifvertrag festgesetzt sind, auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch besteht.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10.06.2010 (Az.: 6 Ca 14842/09) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Entscheidung des Arbeitsgerichts in Ziffer 1) wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin mit Wirkung vom 01.04.2009 folgendes Vertragsangebot zu unterbreiten:

§ 1 Zusage