LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 30.08.2000
L 13 AL 4046/98
Normen:
AFG § 168 Abs. 2 S. 1 § 185a Abs. 1 S. 1 ; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 16.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 5809/97

Einrede der Verjährung bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.08.2000 - Aktenzeichen L 13 AL 4046/98

DRsp Nr. 2006/23631

Einrede der Verjährung bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

Nur wenn die unrechtmäßige Beitragsentrichtung auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Bundesanstalt oder der Einzugsstelle beruht, soll auf die Verjährungseinrede verzichtet werden. In bloßen, die fehlende Beitragspflicht nicht aufdeckenden Betriebsprüfungen liegt kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Einzugsstelle. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 2 S. 1 § 185a Abs. 1 S. 1 ; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 16.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 5809/97