LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.03.2023
12 TaBV 29/22
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15/22

Einreichung eines Schriftsatzes durch Syndikusrechtsanwältin per beA zulässigNachreichung der Vollmacht für Syndikusrechtsanwältin im Anfechtungsverfahren zu einer BetriebsratswahlUnrichtigkeit der Wählerliste als ausschließender Anfechtungsgrund nach § 19 Abs. 3 BetrVGAnfechtung einer Betriebsratswahl wegen Angaben zu AuszubildendenUnwirksamkeit der Betriebsratswahl wegen zu viel gewählter Betriebsratsmitglieder

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 12 TaBV 29/22

DRsp Nr. 2023/8227

Einreichung eines Schriftsatzes durch Syndikusrechtsanwältin per beA zulässig Nachreichung der Vollmacht für Syndikusrechtsanwältin im Anfechtungsverfahren zu einer Betriebsratswahl Unrichtigkeit der Wählerliste als ausschließender Anfechtungsgrund nach § 19 Abs. 3 BetrVG Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Angaben zu Auszubildenden Unwirksamkeit der Betriebsratswahl wegen zu viel gewählter Betriebsratsmitglieder

1. Die bei der Konzernmutter der Arbeitgeberin angestellte Syndikusrechtsanwältin kann den Antrag, die Betriebsratswahl anzufechten, wirksam per beA bei dem Arbeitsgericht einreichen.2. Für die Wirksamkeit der Anfechtung ist nicht erforderlich, dass die Syndikusrechtsanwältin innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei dem Arbeitsgericht eine Vollmacht einreicht. Es genügt, wenn diese innerhalb der Zwei-Wochen-Frist von der Arbeitgeberin tatsächlich zur Anfechtung der Betriebsratswahl bevollmächtigt worden ist.3. Größe des Betriebsrats und Feststellung der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer.