BSG - Beschluß vom 16.07.2003
B 13 RJ 83/02 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 2 S. 1 § 160a ;
Vorinstanzen:
LSG Celle-Bremen - L 10 RJ 235/01 - 13.12.2001,
SG Oldenburg (Oldenburg) - S 8 RJ 32/99 - 16.01.2001,

Einreichung von Prozessvollmachten, Fristsetzung

BSG, Beschluß vom 16.07.2003 - Aktenzeichen B 13 RJ 83/02 B

DRsp Nr. 2004/142

Einreichung von Prozessvollmachten, Fristsetzung

1. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Gericht auf einer zu den Gerichtsakten bis zur abschließenden Entscheidung einzureichenden schriftlichen Prozessvollmacht besteht und diese vom Bevollmächtigten anfordert. 2. Wenn eine Prozessvollmacht nicht zu den Gerichtsakten gelangt ist, bedarf es regelmäßig einer vorherigen richterlichen Aufforderung an den vollmachtlosen Vertreter, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Rechtsmittel anderenfalls als unzulässig verworfen werden wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 2 S. 1 § 160a ;

Gründe:

Mit Urteil vom 13. Dezember 2001 hat das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersrente abgelehnt, weil die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger persönlich mit Schreiben vom 6. April 2002 - sinngemäß - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 25. Juli 2002 hat der erkennende Senat dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. aus K. beigeordnet.