Mit Urteil vom 13. Dezember 2001 hat das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersrente abgelehnt, weil die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger persönlich mit Schreiben vom 6. April 2002 - sinngemäß - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 25. Juli 2002 hat der erkennende Senat dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. aus K. beigeordnet.
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